Kosten Scheidung

 

Anmerkungen

Scheidungskosten für eine Scheidung setzten sich Hauptsächlich aus 3 Bausteinen(Streitwert, Gerichtskosten und  Anwaltskosten)zusammen:

 

Scheidungskosten für eine einvernehmliche Scheidung

Streitwert

Gerichtskosten

Anwaltskosten

Gesamtkosten

3.000

216

621,78

837,78

4.000

254

773,50

1 027,50

5.000

292

925,23

1 217,23

6.000

330

1.076,95

1.406,95

7.000

368

1.228,68

1.596,68

8.000

406

1.380,40

1.786,40

9.000

444

1.532,13

1.976,13

10.000

482

1.683,85

2.165,85

13.000

534

1.820,70

2.354,70

16.000

586

1.957,55

2.543,55

19.000

638

2.094,40

2.732,40

22.000

690

2.231,25

2.921,25

25.000

742

2.368,10

3.110,10

30.000

812

2.591,23

3.403,23

35.000

882

2.814,35

3.696,35

40.000

952

3.037,48

3.989,48

45.000

1.022

3.260,60

4.282,60

50.000

1.092

3.483,73

4.575,73

 

Streitwert Berechnung

Grundsätzlich dient zur Berechnung des Streitwerts bei einer Scheidung vor allem das Nettoeinkommen der beiden Eheleute als Grundlage. Das monatliche Nettoeinkommen der beiden Ehepartner wird mit dem Faktor drei multipliziert und stellt damit die Basis des Verfahrenswerts(§ 43 Absatz 2 FamGKG).

Sind unterhaltspflichtige Kinder in die Eheauflösung involviert, kann je Kind und je Monat ein Betrag von 250 Euro vom Streitwert abgezogen werden: Bei zwei unterhaltsbedürftigen Kindern liegt der vom Verfahrenswert abzuziehende Gesamtbetrag damit bei 1.500 Euro. Der Abzug dieses Pauschbetrages entfällt jedoch dann, wenn die Beteiligten nicht in der Lage sind, Unterhalt zu leisten und damit nur den Mindestbedarf zur Verfügung haben.

 

Anrechnung von Vermögen
Zusätzlich zu den Nettogehältern der Eheleute können die Gerichte auch einen Anteil der Vermögenswerte auf den Verfahrenswert anrechnen. Dieser beträgt dabei in aller Regel fünf Prozent der Vermögenswerte nach Abzug der Vermögensfreigrenze, die je nach Gericht bei 15.000 bis 30.000 Euro liegen kann.

 

Beispiel: Streitwert berechnen

Betrag

vorläufiger Verfahrenswert

monatliches Nettoeinkommen Beteiligter A

2.500 Euro

monatliches Nettoeinkommen Beteiligter B

1.500 Euro

monatliches Nettoeinkommen gesamt x 3 Monate

12.000 Euro

Pauschbetrag Versorgungsausgleich

+ 1.000 Euro

zwei unterhaltsberechtigte Kinder (2 x 250 Euro) x 3 Monate

 

- 1.500 Euro

Gesamt

11.500 Euro

 

 

Beispiel Gerichtsgebühren und Anwaltskosten

Teilsummen

Scheidungskosten

Verfahrenswert

11.500 Euro

2,0 Gerichtsgebühr (Auslagen nicht einberechnet)

534,00 Euro

1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG

785,20 Euro

1,2 Termingebühr, Nr. 3104 VV RVG

724,80 Euro

Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

20,00 Euro

Zwischensumme

1.530,00 Euro

19 % MwSt., Nr. 7008 VV RVG

290,70 Euro

Anwaltskosten gesamt

1.820,70 Euro

Gesamt (ohne mögliche Gutachter- und Notarkosten)

2.354,70 Euro

 

Hinweis zum Thema Streitwertreduzierung

Viele werben mit der Möglichkeit der Reduzierung des Streitwerts (richtigerweise Verfahrenswert) um 20% bis 30% bei einer einvernehmlichen Scheidung.

Wir empfehlen bei der Kalkulation der zu erwartenden Scheidungskosten eine „Streitwertreduzierung“ nicht einzubeziehen. Eine „Streitwertreduzierung“ ist bei einer einvernehmlichen Scheidung zwar theoretisch denkbar, aber nicht der Regelfall in der  gerichtlichen Praxis. 

 

Auf Wunsch können wir natürlich auch im Scheidungsantrag schon anregen, den Verfahrenswert zu reduzieren, möchten aber gleichzeitig hiervon abraten und darauf hinweisen, dass aus den nachfolgend genannten Gründen das Gericht mit sehr großer Wahrscheinlichkeit der Anregung, auch wenn diese als Antrag formuliert wird, nicht folgen, sich das Verfahren möglicherweise verzögern  und ein entsprechender Antrag schon im Scheidungsantrag u.U. genau den gegenteiligen Effekt haben wird.

 

 

 

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