Scheidungskosten für eine Scheidung setzten sich Hauptsächlich aus 3 Bausteinen(Streitwert, Gerichtskosten und Anwaltskosten)zusammen:
Scheidungskosten für eine einvernehmliche Scheidung |
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Streitwert |
Gerichtskosten |
Anwaltskosten |
Gesamtkosten |
3.000 |
216 |
621,78 |
837,78 |
4.000 |
254 |
773,50 |
1 027,50 |
5.000 |
292 |
925,23 |
1 217,23 |
6.000 |
330 |
1.076,95 |
1.406,95 |
7.000 |
368 |
1.228,68 |
1.596,68 |
8.000 |
406 |
1.380,40 |
1.786,40 |
9.000 |
444 |
1.532,13 |
1.976,13 |
10.000 |
482 |
1.683,85 |
2.165,85 |
13.000 |
534 |
1.820,70 |
2.354,70 |
16.000 |
586 |
1.957,55 |
2.543,55 |
19.000 |
638 |
2.094,40 |
2.732,40 |
22.000 |
690 |
2.231,25 |
2.921,25 |
25.000 |
742 |
2.368,10 |
3.110,10 |
30.000 |
812 |
2.591,23 |
3.403,23 |
35.000 |
882 |
2.814,35 |
3.696,35 |
40.000 |
952 |
3.037,48 |
3.989,48 |
45.000 |
1.022 |
3.260,60 |
4.282,60 |
50.000 |
1.092 |
3.483,73 |
4.575,73 |
Streitwert Berechnung
Grundsätzlich dient zur Berechnung des Streitwerts bei einer Scheidung vor allem das Nettoeinkommen der beiden Eheleute als Grundlage. Das monatliche Nettoeinkommen der beiden Ehepartner wird mit dem Faktor drei multipliziert und stellt damit die Basis des Verfahrenswerts(§ 43 Absatz 2 FamGKG).
Sind unterhaltspflichtige Kinder in die Eheauflösung involviert, kann je Kind und je Monat ein Betrag von 250 Euro vom Streitwert abgezogen werden: Bei zwei unterhaltsbedürftigen Kindern liegt der vom Verfahrenswert abzuziehende Gesamtbetrag damit bei 1.500 Euro. Der Abzug dieses Pauschbetrages entfällt jedoch dann, wenn die Beteiligten nicht in der Lage sind, Unterhalt zu leisten und damit nur den Mindestbedarf zur Verfügung haben.
Anrechnung von Vermögen
Zusätzlich zu den Nettogehältern der Eheleute können die Gerichte auch einen Anteil der Vermögenswerte auf den Verfahrenswert anrechnen. Dieser beträgt dabei in aller Regel fünf Prozent der Vermögenswerte nach Abzug der Vermögensfreigrenze, die je nach Gericht bei 15.000 bis 30.000 Euro liegen kann.
Beispiel: Streitwert berechnen |
Betrag |
vorläufiger Verfahrenswert |
monatliches Nettoeinkommen Beteiligter A |
2.500 Euro |
|
monatliches Nettoeinkommen Beteiligter B |
1.500 Euro |
|
monatliches Nettoeinkommen gesamt x 3 Monate |
12.000 Euro |
|
Pauschbetrag Versorgungsausgleich |
+ 1.000 Euro |
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zwei unterhaltsberechtigte Kinder (2 x 250 Euro) x 3 Monate |
|
- 1.500 Euro |
Gesamt |
11.500 Euro |
Beispiel Gerichtsgebühren und Anwaltskosten |
Teilsummen |
Scheidungskosten |
Verfahrenswert |
11.500 Euro |
|
2,0 Gerichtsgebühr (Auslagen nicht einberechnet) |
534,00 Euro |
|
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG |
785,20 Euro |
|
1,2 Termingebühr, Nr. 3104 VV RVG |
724,80 Euro |
|
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 Euro |
|
Zwischensumme |
1.530,00 Euro |
|
19 % MwSt., Nr. 7008 VV RVG |
290,70 Euro |
|
Anwaltskosten gesamt |
1.820,70 Euro |
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Gesamt (ohne mögliche Gutachter- und Notarkosten) |
2.354,70 Euro |
Hinweis zum Thema Streitwertreduzierung
Viele werben mit der Möglichkeit der Reduzierung des Streitwerts (richtigerweise Verfahrenswert) um 20% bis 30% bei einer einvernehmlichen Scheidung.
Wir empfehlen bei der Kalkulation der zu erwartenden Scheidungskosten eine „Streitwertreduzierung“ nicht einzubeziehen. Eine „Streitwertreduzierung“ ist bei einer einvernehmlichen Scheidung zwar theoretisch denkbar, aber nicht der Regelfall in der gerichtlichen Praxis.
Auf Wunsch können wir natürlich auch im Scheidungsantrag schon anregen, den Verfahrenswert zu reduzieren, möchten aber gleichzeitig hiervon abraten und darauf hinweisen, dass aus den nachfolgend genannten Gründen das Gericht mit sehr großer Wahrscheinlichkeit der Anregung, auch wenn diese als Antrag formuliert wird, nicht folgen, sich das Verfahren möglicherweise verzögern und ein entsprechender Antrag schon im Scheidungsantrag u.U. genau den gegenteiligen Effekt haben wird.